Immissionsschutz-Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Frist/Dauer
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 29 Kontinuierliche Messungen
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
- § 7 Kontinuierliche Messungen
- § 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
Zuständige Stelle
Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist
- in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
