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Reihenfolge der Vornamen - Neusortierung beantragen

Allgemeine Informationen

Sie haben mehrere Vornamen und möchten die Reihenfolge der Vornamen ändern?

Dann können Sie eine Neusortierung der Vornamen beantragen.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung:

  • unterliegt die Namensführung der betroffenen Person deutschem Recht
  • besitzt die betroffene Person mehrere Vornamen

Hinweis: Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Sorgeberechtigten müssen zustimmen.

Verfahrensablauf

Sie können durch Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.

Ausnahme: Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.

Hinweis: Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht erlaubt. Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung).

Erforderliche Unterlagen

  • gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters, wenn das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird.
  • Gegebenenfalls aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters/Lebenspartnerschaftsregisters, wenn das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird.
  • gegebenenfalls Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)

Zu eventuell weiteren Unterlagen ( zum Beispiel gegebenenfalls Nachweis der Alleinsorge) erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Behörde, bei der Sie die Erklärung abgeben.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
  • für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
    • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
  • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
  • Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, wie beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen.

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz - PStG:

  • § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Personenstandsverordnung - PStV:

  • § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
  • § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Freigabevermerk

27.04.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

Für die Abgabe der Namenserklärung können Sie sich an das Standesamt am Ort Ihres Wohnsitzes oder an das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Standesamt wenden.

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist:

  • das Standesamt des Geburtsortes
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

Die Erklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standeamt wirksam. Wurde die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben, leitet dieses die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter.

Sonstiges

keine

Bezugsorttext

Für die Abgabe der Namenserklärung können Sie sich an das Standesamt am Ort Ihres Wohnsitzes oder an das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Standesamt wenden.

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist:

  • das Standesamt des Geburtsortes
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

Die Erklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standeamt wirksam. Wurde die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben, leitet dieses die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter.

Zuständig

Landratsamt Calw
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
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Fax: 07051 795-388
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Freitag  7:30 – 12:00 Uhr


Ihr Weg zu uns

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und können dann die stündliche Direktanbindung zum Landratsamt Calw nutzen.


Bus-Fahrplan: Landratsamt Calw - Calwer ZOB (Linie 630/632)

 

Anreise zu Fuß:

Vom Calwer ZOB erreichen Sie das Landratsamt Calw auch zu Fuß indem Sie die Bischofsstrasse hochlaufen, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige bergauf. An der Uhlandshöhe biegen Sie rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppe zum Landratsamt erreichen. Für diese Strecke benötigen Sie circa 15 Minuten.

 

Anreise mit Ihrem E-Fahrzeug:

Seit März 2015 hat das Landratsamt Calw eine frei zugängliche Ladesäule mit zwei Stellplätzen vor dem Landratsamt eingerichtet, die bis März 2016 kostenlos genutzt werden kann.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Elektro-Ladesäulen im Landkreis Calw.

 

 

 

Bankverbindung

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Konto-Nr.: 1449

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