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Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

Allgemeine Informationen

Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • die Halterin oder der Halter des Tieres sind
  • die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
    • Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
    • Beschäftigte in der Fischerei,
    • Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
    • Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.

Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort formlos anzeigen.

Benachrichtigen Sie zunächst das zuständige Veterinäramt. Falls das zuständige Veterinäramt nicht erreichbar ist benachrichtigen Sie die Ortspolizeibehörde:

  • persönlich,
  • telefonisch,
  • durch Fax oder
  • durch E-Mail

Bei der Anzeige per Fax oder E-Mail ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn Sie innerhalb von zwei Stunden von der zuständigen Stelle eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhalten. Bleibt diese Bestätigung aus, müssen Sie es erneut versuchen.

Machen Sie Angaben zu:

  • vermutete Seuche
  • auftretende Symptome
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Halter oder Halterin der Tiere
  • möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
  • von Ihnen getroffene Maßnahmen
  • wurden die Tiere ge- oder verkauft

Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und, wenn erforderlich, eingesperrt werden.
Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt.
Bestätigt sich der Verdacht auf eine bekämpfungspflichtige Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.

Frist/Dauer

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Kosten

für die Anzeige: keine

Sonstiges

Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

Freigabevermerk

18.01.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

  • die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) oder
  • die Ortspolizeibehörde, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) nicht erreichbar ist

Voraussetzungen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Zuständig

Verbraucherschutz und Veterinärdienst
Verbraucherschutz und Veterinärdienst
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-121
Fax: 07051 795 121
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr


Sprechzeiten



Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr



Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Kfz-Zulassung und Führerscheinstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.30-18.30 Uhr



 



Außenstellen Calmbach und Nagold



Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Zulassungsstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr


Die Abteilung Verbraucherschutz und Veterinärdienst ist Ihr Ansprechpartner für:



  • Tiergesundheit

  • Reisen mit Heimtieren

  • Tierschutz

  • Tierarzneimittel

  • Tierkörperbeseitigung

  • Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

  • Lebensmittelüberwachung

  • Gaststättenrecht

  • Gewerbe und Spielhallen

  • Reisegewerbe

  • Märkte, Messen, Ausstellungen, Makler- und Bauträgererlaubnisse


Allgemeine Öffnungszeit
Mo
08:00 - 13:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di
08:00 - 12:00 Uhr
Mi
08:00 - 12:00 Uhr
Do
08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Fr
08:00 - 12:00 Uhr

Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:
Skizze

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und laufen von dort die Bischofstraße hoch, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige hoch. An der Uhlandshöhe biegen Sie scharf rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppen zum Landratsamt erreichen. Ab der Uhlandshöhe ist der Weg ausgeschildert. Für diese Strecke benötigt man ca. 10 Minuten.



Anreise mit dem Kraftfahrzeug:
Das Landratsamt erreichen Sie über die Stuttgarter Straße, In der Eiselstätte weiter über die Weidensteige. Biegen Sie dann in die Vogteistraße ein. Bei Anfahrt aus Richtung Innenstadt fahren Sie über die Bischofstraße die Lange Steige hoch und biegen in die Vogteistraße ein. Parkplätze sind ausreichend vorhanden.