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Schwerbehindertenausweis beantragen

Allgemeine Informationen

Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.

Die Feststellung ermöglicht es Ihnen, so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Menschen,

  • die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
  • die
    • in Deutschland wohnen oder
    • sich gewöhnlich hier aufhalten oder
    • hier beschäftigt sind,

gelten als schwerbehindert.

Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).

In Baden-Württemberg stellen die Versorgungsämter bei den Landratsämtern fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.

Voraussetzungen

Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen auch ein Onlineantrag zur Verfügung.

Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.

Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (zum Beispiel Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus und zieht bei Bedarf auch weitere Befundberichte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.

Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

Erforderliche Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, zum Beispiel:
    • Facharztbriefe
    • Krankenhausberichte
    • Kurschlussgutachten
    • Röntgenbefunde

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

Kosten

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX):

  • § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise

Freigabevermerk

15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Frist/Dauer

-

Sonstiges

-

Zuständig

Gesundheit und Versorgung
Gesundheit und Versorgung
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-931
Fax: 07051 160-949
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr


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Kfz-Zulassung und Führerscheinstelle



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Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.30-18.30 Uhr



 



Außenstellen Calmbach und Nagold



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Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Zulassungsstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr


Die Abteilung Gesundheit und Versorgung ist Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Thema:



  • Gesundheit wie




Amtsärztlicher Dienst

Gesundheitsförderung und -vorsorge

Bewusste Kinderernährung

Freizeit Aktiv

Gesundheits-Informations-Datenbank (GID)

Sucht- und Gewaltprävention in Schulen 

Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Zecken

Gesundheitszeugnis/Hygieneschulung

Infektionsschutz

Fuchsbandwurm

Kopfläuse - was tun?

Meningokokken

Jugendärztlicher Dienst

Krankenhaushygiene

Reisemedizinische und Impfberatung

Impfen

Schwangerschaftskonfliktberatung

Sozialer Dienst

Trink- und Badewasserhygiene

Hinweise für Betreiber von Badeschwimmbecken und vergleichbaren Anlagen

Tuberkulose

Umweltmedizin

Zahngesundheit





  • Kommunale Kriminalprävention

  • Soziale Entschädigungen (Kriegsopfer, Wehrdienstopfer, Zivildienstopfer, Impfgeschädigte, Opfer von Gewalttaten, Gewahrsamsopfer (SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)

  • Menschen mit Behinderung


 


 

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Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:
Skizze

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und laufen von dort die Bischofstraße hoch, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige hoch. An der Uhlandshöhe biegen Sie scharf rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppen zum Landratsamt erreichen. Ab der Uhlandshöhe ist der Weg ausgeschildert. Für diese Strecke benötigt man ca. 10 Minuten.



Anreise mit dem Kraftfahrzeug:
Das Landratsamt erreichen Sie über die Stuttgarter Straße, In der Eiselstätte weiter über die Weidensteige. Biegen Sie dann in die Vogteistraße ein. Bei Anfahrt aus Richtung Innenstadt fahren Sie über die Bischofstraße die Lange Steige hoch und biegen in die Vogteistraße ein. Parkplätze sind ausreichend vorhanden.