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Taxigenehmigung beantragen

Allgemeine Informationen

Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.

Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre.
Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.

Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:

  • Betriebspflicht
    Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht.
  • Beförderungspflicht
    Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall.
  • Tarifpflicht
    Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist üblicherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes.

Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen:

  • Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein.
  • Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer führen.
  • Die Farbgebung für Taxen ist in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein).
    In Baden-Württemberg können Sie diese, wegen allgemein geltender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien, durch jede andere Farbe ersetzen.
    Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitteilen.
    Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde.
    Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe vom 11.11.2005.
  • Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
  • Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen.

Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers.

Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.

Voraussetzungen

  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
  • Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
  • Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
  • Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.

Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung.

Verfahrensablauf

Die Taxigenehmigung können Sie bei der zuständigen Stelle online beantragen.

Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:

  • Gemeinden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • der Industrie- und Handelskammer
  • den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), zum Beispiel:
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
      • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
      • für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
      • Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von EUR 2.250, für jedes weitere Fahrzeug von EUR 1.250 nachweisen.
  • Nachweis der fachlichen Eignung:
    • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
    • Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder
    • Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (zum Beispiel Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
  • wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgenden Unterlagen vorlegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweise der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - EUR 1.465

Für Standardfälle beträgt sie

  • für das erste Fahrzeug: EUR 150,00
  • für jedes weitere Fahrzeug: EUR 40,00.

Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.

Sonstiges

Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein.

Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig.

Rechtsgrundlage

Personenbeförderungsgesetz (PBefG):

  • § 13 Absatz 4 Voraussetzung der Genehmigung
  • § 47 Verkehr mit Taxen

Freigabevermerk

28.04.2026 Regierungspräsidium Stuttgart

Zuständige Stelle

  • wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Frist/Dauer

keine

Zuständig

Mobilität, ÖPNV und Schienenverkehr
Mobilität, ÖPNV und Schienenverkehr
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-276
Fax: 07051 795-276
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr


Sprechzeiten



Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr



Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Kfz-Zulassung und Führerscheinstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.30-18.30 Uhr



 



Außenstellen Calmbach und Nagold



Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Zulassungsstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr


Öffentlicher Personennahverkehr; Nahverkehrsplanung; Schülerbeförderung; Konzessionen und Tarifprüfungen für Linien- und Berufsverkehre, Rufauto, Wohnraumförderung

Allgemeine Öffnungszeit
Mo
08:00 - 13:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di
08:00 - 12:00 Uhr
Mi
08:00 - 12:00 Uhr
Do
08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Fr
08:00 - 12:00 Uhr

Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:
Skizze

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und laufen von dort die Bischofstraße hoch, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige hoch. An der Uhlandshöhe biegen Sie scharf rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppen zum Landratsamt erreichen. Ab der Uhlandshöhe ist der Weg ausgeschildert. Für diese Strecke benötigt man ca. 10 Minuten.



Anreise mit dem Kraftfahrzeug:
Das Landratsamt erreichen Sie über die Stuttgarter Straße, In der Eiselstätte weiter über die Weidensteige. Biegen Sie dann in die Vogteistraße ein. Bei Anfahrt aus Richtung Innenstadt fahren Sie über die Bischofstraße die Lange Steige hoch und biegen in die Vogteistraße ein. Parkplätze sind ausreichend vorhanden.

Zuständig

Landratsamt Calw
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-0
Fax: 07051 795-388
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr

Das Landratsamt ist die kommunale Behörde des Landkreises und zugleich untere staatliche Verwaltungsbehörde mit einer großen Palette unterschiedlicher Funktionen: Dienstleister und Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Kreis, Genehmigungsbehörde, Ordnungsbehörde und Aufsichtsbehörde. In verschiedenen Berufen bietet das Landratsamt auch Ausbildungsplätze an. Geleitet wird das Landratsamt im kommunalen und im staatlichen Bereich vom Landrat.


Als Kreisbehörde nimmt es die Aufgaben wahr, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Kreis übersteigen oder nur einheitlich für das Kreisgebiet wahrgenommen werden können. Als Kreisbehörde handelt das Landratsamt eigenverantwortlich; es unterliegt dabei der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums und des Innenministeriums. Die kommunalen Aufgaben gliedern sich in Aufgaben, zu deren Erledigung der Kreis gesetzlich verpflichtet ist, und Aufgaben, die der Kreis freiwillig wahrnimmt.


Zu den freiwilligen Aufgaben gehören beispielsweise



  • Aufgaben der Kulturpflege,

  • Beteiligung an der Verkehrserziehung,

  • Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen,

  • Förderung der Wirtschaft,

  • Förderung der überörtlichen Vereine,

  • Fremdenverkehrsförderung,

  • Kreispartnerschaften,

  • Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs,

  • Sportförderung und soziale Aufgaben.


Zu den Pflichtaufgaben gehören beispielsweise



  • die Abfallverwertung und -beseitigung,

  • Aufgaben der sozialen Sicherung (Trägerschaft der Sozialhilfe, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe),

  • Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für Arbeitslose,

  • Kriegsopferversorgung und andere soziale Entschädigungen,

  • Ausbildungsförderung,

  • Bau und Unterhaltung der Kreisstraßen,

  • Betrieb des Kreiskrankenhauses,

  • Bewilligung von Wohngeld,

  • Schülerbeförderungskostenerstattung,

  • Trägerschaft der Berufsschulen und Sonderschulen und

  • Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende.


Als Staatsbehörde nimmt das Landratsamt die Aufgaben wahr, die gesetzlich der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde übertragen sind. Als Staatsbehörde unterliegen die Landratsämter der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und Ministerien.


Wichtige staatliche Aufgaben sind beispielsweise



  • Aufgaben im Baubereich wie die Bearbeitung von Bauanträgen aus Gemeinden ohne eigene Baurechtszuständigkeit,

  • Aufgaben im Forstbereich wie Bewirtschaftung des Staatsforsts, Forstaufsicht und Betreuung des Körperschafts- und Privatwalds,

  • Beratung zur Wohnbauförderung, Betrieb der Feuerwehrleitstelle,

  • Betrieb und Unterhaltung von Bundes- und Landesstraßen,

  • Bußgeldstelle,

  • Denkmalschutz,

  • Durchführung von Flurneuordnungsverfahren,

  • Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer und Einbürgerung von Ausländern,

  • Erteilung von Führerscheinen,

  • Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung,

  • Gewässerbewirtschaftung und Grundwasserschutz,

  • Gewerbeaufsicht,

  • Koordinierung der Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen,

  • Landwirtschaft und Investitionsförderung im Agrarbereich,

  • Lebensmittelüberwachung,

  • Tierschutz,

  • Umwelt- und Naturschutz,

  • Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge,

  • Vermessung von Flurstücken und Führen des Liegenschaftskatasters,

  • Veterinärwesen und die

  • Zulassung von Kraftfahrzeugen.


Als Staatsbehörde führt das Landratsamt auch die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und prüft als Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen dieser Gemeinden.

Öffnungszeiten Kfz- und Führerscheinstelle Landratsamt Calw

Montag  8:00 – 13:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag  7:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch  7:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag  8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Freitag  7:30 – 12:00 Uhr
Allgemeine Öffnungszeit
Mo
08:00 - 13:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di
08:00 - 12:00 Uhr
Mi
08:00 - 12:00 Uhr
Do
08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Fr
08:00 - 12:00 Uhr


Ihr Weg zu uns

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und können dann die stündliche Direktanbindung zum Landratsamt Calw nutzen.


Bus-Fahrplan: Landratsamt Calw - Calwer ZOB (Linie 630/632)

 

Anreise zu Fuß:

Vom Calwer ZOB erreichen Sie das Landratsamt Calw auch zu Fuß indem Sie die Bischofsstrasse hochlaufen, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige bergauf. An der Uhlandshöhe biegen Sie rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppe zum Landratsamt erreichen. Für diese Strecke benötigen Sie circa 15 Minuten.

 

Anreise mit Ihrem E-Fahrzeug:

Seit März 2015 hat das Landratsamt Calw eine frei zugängliche Ladesäule mit zwei Stellplätzen vor dem Landratsamt eingerichtet, die bis März 2016 kostenlos genutzt werden kann.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Elektro-Ladesäulen im Landkreis Calw.

 

 

 

Bankverbindung

Bankverbindung Landratsamt  Calw

Kreditinstitut: Sparkasse Pforzheim Calw

Konto-Nr.: 1449

BLZ: 666 500 85

IBAN: DE76 6665 0085 0000 0014 49

BIC/SWIFT: PZHSDE66