Tierschutz
Unsere Abteilung kontrolliert die Einhaltung dieser Bestimmungen. Besonderer Überwachung unterliegen die erlaubnispflichtigen Betriebe, wie Züchter, Händler, Transporteure, Tierpensionen sowie Schlachtbetriebe und landwirtschaftliche Tierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.
§ 11 Erlaubnis
Nach dem Tierschutzgesetz sind bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig. Die Erteilung der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden.
Nach § 11 Tierschutzgesetz sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig:
• Die gewerbsmäßige Zucht / Haltung von Wirbeltieren – außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild
• Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren
• Die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes
• Die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren
• Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
• Die Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung von Einrichtungen hierfür
• Die Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tauschs oder Verkaufes von Tieren
• Die Haltung von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden
• Die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden („Hundeschule“)
• Das Ein- und Ausführen von Wirbeltieren aus dem Ausland (außer Nutztieren) bzw. die Vermittlung dieser Tiere
• Die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere)
Bestimmungen über das Schlachten von Tieren
Sachkundenachweis für die Bereiche Ruhigstellen/Betäuben/Schlachten:
Der neue Sachkundenachweis nach der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist. In dem Sachkundenachweis ist anzugeben, für welche Tierkategorien, welche Art von Geräten und für welche Tätigkeiten (Ruhigstellen, Betäubung, etc.) er gilt.
Konkret bedeutet das, dass jede Person, die in einer Schlachtstätte Tiere ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet einen Sachkundenachweis benötigt.
Alte Sachkundenachweise, die nach bisher geltendem Recht ausgestellt wurden, sind nur noch bis 08.12.2015 gültig. Ab dem 09.12.2015 muss von der zuständigen Behörde ein neuer Sachkundenachweis ausgestellt worden sein.
Sachkundenachweis für die Bereiche „Handhabung und Pflege der Tiere“ (Zutrieb)
Ebenfalls erforderlich ist ein Sachkundenachweis im Bereich Handhabung und Pflege der Tiere (Zutrieb).
Eine abgeschlossene Ausbildung als Landwirt/in oder Tierwirt/in oder der Befähigungsnachweis für Tiertransporteure (nach VO (EG) 1/2005) werden als ausreichende Qualifikation anerkannt. Falls eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Bereich Zutrieb/Handhabung und Pflege von Tieren nachgewiesen wird (z.B. durch Bestätigung des Arbeitgebers oder ähnliches), kann die Sachkunde für diesen Bereich ebenfalls anerkannt werden.
Bei einer Tätigkeitsdauer von weniger als drei Jahren im Bereich „Handhabung und Pflege“ sind eine Schulung und die Ablegung einer Prüfung erforderlich.
Der Sachkundenachweis im Bereich „Handhabung und Pflege“ ist im Antragsformular separat zu beantragen und erforderliche Nachweise sind beizufügen, z.B. Abschlusszeugnis einer landwirtschaftlichen Ausbildung, Arbeitgeberbestätigung oder der Befähigungsnachweis für Tiertransporteure.
In jedem Fall ist dem Antrag auf Sachkundenachweis vom Antragsteller zusätzlich eine Erklärung beizufügen, dass kein tierschutzrechtlicher Verstoß in den letzten drei Jahren begangen wurde, der durch ein Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren oder durch eine verwaltungsrechtliche Anordnung geahndet wurde.
Transport von Tieren
Nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen eigene Tiere mit dem betriebseigenen Fahrzeug ohne weitere Auflagen (auch ohne Transportpapier) bis 50 km weit (z. B. zum Metzger) transportiert werden, wenn die Tiere transportfähig sind, das Personal qualifiziert ist z. B. (landwirtschaftliche Ausbildung), die Fahrzeuge ausreichend Platz bieten und in gutem Zustand sind.
Bei Transporten über 65 km benötigen Landwirte eine Zulassung durch das Veterinäramt (muss alle 5 Jahre neu beantragt werden). Voraussetzung dafür ist der Befähigungsnachweis. Grundsätzlich darf die Beförderung nicht mehr als 8 Stunden betragen. Werden Transporte mit einer Dauer von über 8 Stunden durchgeführt, müssen die Transportfahrzeuge zusätzlich z. B. Tränken, Temperatursensoren und ein Navigationssystem besitzen sowie vom Veterinäramt zugelassen sein.