Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist Ende Juni 2019 als Teil des sog. Migrationspaketes verabschiedet worden und zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Im Mittelpunkt steht die Gewinnung qualifizierter ausländischer Fachkräfte entsprechend des wirtschaftlichen Bedarfs. Der bisherige Anwerbestopp wird gelockert und die Beschränkung auf Mangelberufe entfällt.
Als Fachkräfte zählen alle Personen mit qualifizierter Berufsausbildung bzw. akademischer Ausbildung, unabhängig vom Berufsstand. Außerdem wird von der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr geprüft, ob vorrangige Deutsche oder Unionsbürger zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung stehen. Die sogenannte Vorrangprüfung entfällt damit. Eine Zustimmungsanfrage muss aber weiterhin gemacht werden, da nach wie vor überprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen vergleichbar sind.
Außerdem wird die Einreise zur Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche erleichtert. Bisher war dafür ein Hochschulabschluss notwendig. Künftig reicht es aus, dass die Person Fachkraft im o.g. Sinne ist, Deutschsprachkenntnisse (mindestens B1-Niveau) aufweist und den Lebensunterhalt eigenständig sichern kann. Der Aufenthaltstitel ermöglicht die Ausübung einer Probebeschäftigung für bis zu 10 Stunden pro Woche.
Wichtig ist, dass, trotz vieler anderslautender Gerüchte, die Visumpflicht weiterhin bestehen bleibt. Grundsätzlich prüfen also die deutschen Auslandsvertretungen, ob die Voraussetzungen für die Einreise vorliegen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/fachkraefteeinwanderung-fragen/2268620
