Ukraine – Aktuelle Informationen des Landratsamtes Calw
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen des Landratsamtes.
AKTUELLES - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Schutzstatus der Geflüchteten wird bis 4. März 2027 verlängert!
Die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine verlängern sich erneut automatisch bis zum 4. März 2027 ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Die automatische Verlängerung entlastet Betroffene und Ausländerbehörden. Ausgenommen von der Regelung sind allerdings Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn sie oder ihre Familienangehörigen haben vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung in der Ukraine gelebt.
Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine, die ursprünglichen zum 1. Februar 2024 oder später abgelaufen wären, sind jedoch bereits zwei Mal über den Weg einer Rechtsverordnung automatisch bis zum 4. März 2025 und daran anschließend zum 4. März 2026 verlängert worden. Nun verlängern sich diese Aufenthaltstitel erneut um ein Jahr bis zum 4.März 2027. Das Gleiche gilt für neu ausgestellte Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, Es muss also kein individueller Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt oder ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beziehungsweise eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Ebenso gelten alle Nebenbestimmungen weiter – etwa Wohnsitzauflagen oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und Beschäftigung.
Die Berechtigung für Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe, Kindergeld, BaföG, Wohngeld oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bleibt damit bestehen – soweit sich an der individuellen Situation nichts verändert hat.
Bei Reisen ins EU-Ausland können sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten über die Gültigkeit der vermeintlich abgelaufenen Titel informieren.
Ausgenommen von der Verlängerung sind Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn sie oder ihre Familienangehörigen haben dort vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung gelebt. Für diese Drittstaatsangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts.
Die aktuelle Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung finden Sie Bundesgesetzblatt Teil I - Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - Bundesgesetzblatt.
Einreise aus der Ukraine und Aufenthalt in Deutschland
Im Dezember 2025 wurden die gesetzlichen Regelungen für Einreise und Aufenthalt Geflüchteter aus der Ukraine angepasst.
Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige,
- die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben,
- die keinen für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen,
können bis zum 4. Dezember 2026 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten. Innerhalb von 90 Tagen nach der erstmaligen Einreise nach Deutschland muss ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz gestellt werden.
Dies gilt auch für in der Ukraine nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine,
- die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (oder Familienangehörige von Personen dieser Gruppe sind)
- oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
können bis zum 4. Dezember 2026 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten. Innerhalb von 90 Tagen nach der erstmaligen Einreise nach Deutschland muss ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz gestellt werden.
Änderungen für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine ohne unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht
Der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten, endet mit dem Ablauf des 4. März 2025. Seit dem 5. Juni 2024 wird diesen Personen aufgrund der Entscheidung der Bundesregierung kein vorübergehender Schutzstatus mehr erteilt (gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382). Das bedeutet, dass ihr derzeitiger Aufenthaltsstatus als vorübergehend Schutzberechtigter ab diesem Datum nicht mehr gültig ist.
Anmeldeablauf im Landkreis Calw
1. Anmeldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt
Die umgehende Anmeldung beim Meldeamt Ihres Wohnortes (Rathaus) ist dringend erforderlich. Die Anmeldung ist wichtig für die anschließende Registrierung bei der Ausländerbehörde und die Beantragung von Leistungen und die Schulplatzvermittlung.
Bitte stellen Sie die postalische Erreichbarkeit an der Meldeadresse sicher.
2. Registrierung im Landratsamt Calw
Nach erfolgter Anmeldung beim Rathaus werden Ihre persönliche Daten automatisch an die Ausländerbehörde übermittelt und Sie erhalten dann - ebenfalls automatisch - eine schriftliche Einladung zu einem von uns festgesetzten Termin zur gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung (= ed-Behandlung / PIK).
=> Sozialleistungen werden durch die Anmeldung nicht automatisch gewährt, siehe hierzu Ziffer 5!
Die Registrierung erfolgt im Landratsamt Calw, Abteilung Integration und Flüchtlinge, Vogteistraße 42-46, 75365 Calw. Im Rahmen dieses Termins stellen Sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie erhalten bei diesem Termin die sogenannte Fiktionsbescheinigung und im Anschluss wird, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, von uns ein elektronischer Aufenthaltstitel für Sie bestellt. Sobald der elektronische Aufenthaltstitel von der Bundesdruckerei bei uns eingegangen ist, werden Sie erneut per Brief benachrichtigt.
Bitte bringen Sie zum Registrierungstermin alle relevanten Unterlagen, wie bspw. Ihren biometrischen Reisepass, Geburtsurkunden mit Übersetzung, etc. im Original sowie aktuelle biometrische Passfotos aller Familienmitglieder mit.
Eine Registrierung ist ohne Einladung zu einem Termin nicht möglich. Bitte sehen Sie von unangekündigten Vorsprache in der Ausländerbehörde ab. Wir versichern Ihnen, dass Ihnen ein Termin zur Registrierung und Antragstellung von uns mitgeteilt wird, nachdem Sie sich beim Rathaus angemeldet haben.
3. Arbeitserlaubnis
Bei dem Termin zur Registrierung erhalten Sie eine sog. Fiktionsbescheinigung mit entsprechender Arbeitserlaubnis. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein Arbeitsbeginn rechtlich erlaubt.
Wohnen im Landkreis Calw
Unterbringung
Wir bitten zu beachten, dass Baden-Württemberg im bundesweiten Vergleich derzeit keine Aufnahmeverpflichtung mehr hat. Dies bedeutet, dass ukrainische Geflüchtete, die keinen eigenen Wohnraum im Landkreis nachweisen können und die keinen Bezug zu bereits hier lebenden Familienmitgliedern der Kernfamilie / keinen Arbeitsvertrag im Landkreis Calw haben, ausnahmslos in ein anderes Bundesland weiter verteilt werden.
Bei Veranlassung einer Weiterverteilung durch die zuständige Ausländerbehörde kann das Bundesland nicht mehr frei gewählt werden, sondern wird durch den Algorithmus des bundesweit einheitlichen Verteilprogramms in das nächstgelegene Bundesland in Unterquote festgelegt. Den betroffenen Personen wird in diesem Fall eine Anlaufbescheinigung für die Aufnahmebehörde des festgelegten Aufnahme-Bundeslandes sowie eine Fahrkarte ausgehändigt.
=> Bitte beachten Sie, dass die Kosten für eine Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension nicht übernommen werden, siehe hierzu Ziffer 5!
Finanzielle Unterstützung im Landkreis Calw
Können Sozialleistungen beantragt werden?
Alle Personen, die hilfsbedürftig sind, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung, finanzielle oder medizinische Versorgung können nach Einreise ins Bundesgebiet unmittelbar Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.
Hierfür ist immer eine aktive Antragstellung notwendig. Der Antrag kann formlos, vorab per Email an 43.info@kreis-calw.de gesandt werden. Wir bitten dem Antrag die Kopie Ihres Reisepasses und die Anmeldebestätigung vom Rathaus hinzuzufügen.
Sozialleistungen erhält nur, wer seinen eigenen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung und Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter nicht selbständig durch Einkommen oder Vermögen decken kann und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Zahlung erfolgt, sofern die gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und nicht, ab dem Zeitpunkt der Einreise bzw. auch nicht ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beim Rathaus.
Wenn Sie kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben, können wir für die Unterbringung in nicht abgeschlossenem Wohnraum (bspw. Unterbringung im Gästezimmer) eine Pauschale für die Nebenkosten übernehmen.
Die selbständige Anmietung von Privatwohnungen durch die Betroffenen ist ebenfalls möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass die Mietobergrenzen des Landkreises gelten und übersteigende Mietkosten nicht übernommen werden! Bitte erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei der für Sie zuständigen Leistungsbehörde, da Mietkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass keine Kosten für eine Unterbringung in einer Pension oder in einem Hotel übernommen werden. Wenn Sie keine Unterkunft finden, wenden Sie sich bitte an das Rathaus oder an die Untere Aufnahmebehörde, siehe oben.
Sobald Sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und Ihnen eine Fiktionsbescheinigung und/ oder (danach) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgehändigt wurde, ist eine neue Leistungsbehörde (Jobcenter Landkreis Calw oder Abteilung Soziale Hilfen) für Sie zuständig.
Sie sind daher verpflichtet, nach Erhalt der Fiktionsbescheinigung, sofern Sie weiterhin hilfebedürftig sind, einen neuen Antrag bei der neuen Behörde zu stellen, ansonsten erhalten Sie keine weitere finanzielle Unterstützung.
Ansprechpartner Sozialleistungen:
Impfmöglichkeiten im Landkreis Calw
Dem Impfkalender können Sie von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen entnehmen.
Hilfe und Informationen zu Tuberkulose für ukrainische Geflüchtete finden Sie hier.
Spenden
Der Landkreis Calw nimmt keine Sachspenden an.
Auch von Seiten des Landes Baden-Württemberg wird aufgerufen von Sachspenden derzeit abzusehen.
Der Landkreis Calw unterstützt den Spendenaufruf des Vereins Deutsche Humanitäre Hilfe Nagold e.V.
